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Wie ist die rechtliche Lage zu Direktnachrichten auf LinkedIn?

Grundsätzlich gilt: Unerbetene werbliche Direktnachrichten über Social Media sind rechtlich riskant und in vielen Fällen unzulässig.

Dieser Artikel dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. CompLeadly ist kein Rechtsanwalt und übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der dargestellten Inhalte. Die Zusammenfassung von Gerichtsurteilen erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis eigener Recherche. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wende dich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt. 

Nach § 7 UWG ist Werbung über elektronische Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers regelmäßig eine unzumutbare Belästigung. Das OLG Hamm hat entschieden, dass darunter nicht nur E Mails, SMS und MMS fallen, sondern auch Nachrichten über Social Media Dienste wie LinkedIn, Xing, Facebook oder WhatsApp.

Entscheidend ist nicht, ob die Nachricht freundlich formuliert ist, sondern ob sie der Absatzförderung dient. Sobald eine Direktnachricht dazu genutzt wird, ein Angebot, eine Dienstleistung, ein Gespräch oder eine geschäftliche Anfrage anzustoßen, kann sie als Werbung gelten.

Es gibt auch eine neuere Entscheidung, die für LinkedIn wichtig ist: AG Düsseldorf, Urteil vom 20.11.2025, Az. 23 C 120/25. Dort wurde entschieden, dass eine Vernetzung bei LinkedIn oder anderen sozialen Netzwerken keine Einwilligung in Werbung ist. Eine bloße Verbindung reicht also nicht als Opt in.

Kurz gesagt: Ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung sollte keine kalte werbliche Direktansprache über Social Media erfolgen. Öffentlich sichtbare Inhalte wie Beiträge oder Profilinformationen sind davon zu unterscheiden.